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Gefahrgut

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Gefahrgut

Gefahrgutklassen und Verpackungsgruppen

Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter:

Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 4.1

Klasse 4.2
Klasse 4.3
Klasse 5.1
Klasse 6.1
Klasse 6.2
Klasse 7
Klasse 8
Klasse 9

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Gase
Entzündbare flüssige Stoffe
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
Selbstentzündliche Stoffe
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Giftige Stoffe
Ansteckungsgefährliche Stoffe
Radioaktive Stoffe
Ätzende Stoffe
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände


Jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen ist eine UN-Nummer zugeordnet
Bestimmte Stoffe können für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades
Verpackungsgruppen zugeordnet sein. Diese Verpackungsgruppen haben folgende
Bedeutung:

Verpackungsgruppe I:    Stoffe mit hoher Gefahr

Verpackungsgruppe II:   Stoffe mit mittlerer Gefahr

Verpackungsgruppe III:   Stoffe mit geringer Gefahr

In der Verpackungscode-Code Nummer steht an 3. Stelle ein Buchstabe, welcher die Stoffgruppen angibt, für welche die Verpackungsbauart zugelassen ist:

X  für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen I bis III;
Y  für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III;
Z  für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III.

 

Gefahrgutverpackungen

Verpackungsarten: (gem. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für
gefährliche Stoffe und Gegenstände in der ADR) Auszug; kein Anspruch auf Vollständigkeit

Begriffsbestimmungen


Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Gefahrgutklasse dürfen die nachstehend
aufgeführten Verpackungen verwendet werden:

Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten
Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen
Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und schützen.

Bergungsverpackung: Sonderverpackung, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.1 (ADR) entspricht und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.

Container: ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät),
das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können, das besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern, das mit Vorrichtungen versehen ist, welche die Befestigung und die Handhabung insbesondere beim Übergang
von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern, das so gebaut ist, dass die Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtert wird. (Bem. Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), dieTankcontainer oder die Fahrzeuge ein! )

Fass: Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesem Begriff fallen Holzfass und Kanister.

Feinstblechverpackung: Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z.B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt.

Flasche: Ortsbeweglicher Druckbehälter mit einem Fassungsraum bis zu 150 Liter.

Flexibles Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung.

Großpackmittel (IBC): Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 (ADR)
aufgeführt ist und:

a) einen Fassungsraum hat von höchstens 3,0 m - für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II + III, höchstens 1,5 m - für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind,
höchstens 3,0 m - für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind, höchstens 3,0 m - für radioaktive Stoffe der Klasse 7,
b) für mechanische Handhabung ausgelegt ist;
c) den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel 6.5 (ADR) festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist (Bem. 1. Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 (ADR) entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel )
2. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen, gelten nicht als Container
im Sinne des ADR.

Holzfass: Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus
Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist.

IBC: siehe Großpackmittel.

Innengefäß: Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen.

Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.

Kanister: Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit
einer oder mehreren Öffnungen.

Kiste: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen.

Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: Ein IBC, der aus einem Rahmen in Form einer starren
äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird (Bem. Wenn der Ausdruck "Kunststoff" in Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet wird, schließt er auch andere polymerische Werkstoffe wie Gummi usw. ein.)

Kombinationsverpackung (Kunststoff): Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe, Sperrholz usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird (Bem. Siehe Bem. Zu "Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug)")

Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug): Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan
oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird (Bem. Der Innenteil der Kombinatiionsverpackung wird normnalerweise als "Innengefäß" bezeichnet. So ist zum Beispiel der "Innenteil" einer 6HA1 Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches "Innengefäß", da er
normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine Außenverpackung auszuüben, daher ist er keine "Innenverpackung").

Rekonditionierte Verpackung: Verpackung, insbesondere

a) ein Metallfass:
das so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Beizettelungen entfernt wurden, das wieder in seine ursprüngliche Form und sein ursprüngliches Profil gebracht wurde, wobei die Falze (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden, und
das nach der Reinigung aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurde wobei Verpackungen, die sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen;
b) ein Fass oder Kanister aus Kunststoff:
das/der so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden;
dessen Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden und
das/der nach der Reinigung untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare Schäden, wie Risse, Falten oder Bruchstellen, oder beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen.

Sack: Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten
Werkstoffen.

Verschluss: Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen.

Zusammengesetzte Verpackung: Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.3.1. (ADR) in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen (Bem. Der "Innenteil" der zusammengesetzten Verpackung wird immer als "Innenverpackung", nicht als "Innengefäß" bezeichnet. Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen Innenverpackung).



Wichtige Begriffe:

(gem. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für
gefährliche Stoffe und Gegenstände in der ADR) Auszug; kein Anspruch auf Vollständigkeit


ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Fester Stoff: ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa
oder
ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder nach den Kriterien des im
Abschnitt 2.3.4 (ADR) beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens
(Penetrometerverfahren) dickflüssig ist. Fester Stoff.

Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein
entzündbares Gemisch bilden.

Flüssiger Stoff: Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C
und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
bei einem Druck von 1013 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat
oder
nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist
oder
nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 (ADR) beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des
Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig ist. Flüssiger Stoff.

Gefahrgutklasse: Einteilung gefährlicher Güter in unterschiedliche Klassen. Gefahrgutklasse.

 

GGVSEB: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (basierend auf den älteren Verordnungen und Vorschriften der 

GGVSE, GGVE, GGVBinSch) 

GGVE: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen. GGVE = Gefahrgutverordnung Eisenbahn (aufgegangen in GGVSEB, s.o.)

GGVSE: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen. GGVS = Gefahrgutverordung Straße. (aufgegangen in GGVSEB, s.o.)

GGVSee: Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.
 


Höchste Nettomasse: Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe der Massen der Innenverpackungen und ihrem Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm.

Höchster Fassungsraum: Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, einschließlich
Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), ausgedrückt in m_ oder Liter.

Höchstzulässige Bruttomasse:
a) (für alle Arten von IBC außer für flexible IBC): Masse des Packmittelkörpers, seiner Bedienungsausrüstung,
seiner baulichen Ausrüstung und seiner für die Beförderung höchstzulässige Ladung.
b) (für Tanks): die Summe aus Eigenmasse des Tanks und höchster für die Beförderung zugelassener
Ladung.

IATA: Internationale Gefahrgutvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter durch den weltweiten
Luftverkehr. IATA.

IMDG-Code: Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Anwendungsbe-
stimmungen zu Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation
(IMO), London. IMDG-Code.

Innenauskleidung: Eine schlauchförmige Hülle oder Sack, die/der in eine Verpackung, einschließlich
Großverpackung oder Großpackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil davon ist, einschließlich
der Verschlussmittel für ihre/seine Öffnungen.

Prüfdruck: Höchster effektiver Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht.

RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [Anlage I zum Anhang B ADR
(Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern)
(CIM) des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr)] RID.

UN-Modellvorschriftenwerk: Das Modellvorschriftenwerk, das in der Anlage der elften überarbeiteten Ausgabe
der UN-Empfehlungen für die Beförderungen gefährlicher Güter, herausgegeben von den Vereinten Nationen
(ST/SG/AC.10/1/Rev.11), enthalten ist.

UN-Nummer: Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäß
UN-Modellvorschriftenwerk.

Verpackungsgruppe: Eine Gruppe, der gewisse Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades während der
Beförderung vür Verpackungszwecke zugeordnet sind. Die Verpackungsgruppen haben folgende Bedeutung,
die in Teil 2 der ADR genauer erläutert wird: Verpackungsgruppe.

Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

Bem. Bestimmte Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, sind ebenfalls einer Verpackungsgruppe
zugeordnet.

 

Was ist Gefahrgut?
 

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen Gefahren für Leben und Gesundheit ausgehen können. Das sind z.B. infektiöse Materialien, alle brennbaren Flüssigkeiten, radioaktive Stoffe und viele Chemikalien.

Die Beförderung von Gefahrgut erfordert höchste Umsicht, um Schäden für Leben, Gesundheit, Umwelt und Wirtschaftsgüter auszuschließen.

Zur Maximierung der Sicherheit hat der Gesetzgeber Regelwerke wie die Gefahrgutverordnung (GGV) und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) erlassen.

Dennoch werden fast täglich Gefahrgutunfälle gemeldet. Die Gründe liegen häufig in Unwissenheit oder falscher Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen. Die finanziellen Folgeschäden gehen neben menschlichem Leid in die Milliarden.

Die Verantwortlichen für die Sicherheit beim Transport von Gefahrgut sind auf viele Schultern verteilt. Jeder muss seinen Teil zum Sicherheitskonzept beitragen:

Verantwortlich sind der Absender, der Beförderer, der Empfänger, der Verlader, der Verpacker, der Befüller, der Hersteller, der Fahrzeugführer und der Fahrzeughalter. Ein Unfall kann für die Verantwortlichen erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Was sind Gefahrstoffe?


Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit bestimmten für Mensch und Umwelt gefährlichen Eigenschaften. Sie können chemisch-physikalische, akut toxische und chronisch toxische Wirkung entfalten und unmittelbar die Gesundheit nachhaltig beeinflussen.

Grundlage für den Umgang mit Gefahrstoffen in Betrieben ist die Gefahrstoffverordnung mit den dazu gehörigen "Technischen Regeln Gefahrstoffe" (TRGS). Letztere konkretisieren Forderungen der Gefahrstoffverordnung. Wichtige Inhalte der Verordnung sind: Gefahrstoffinformation (Einstufung und Kennzeichnung), Gefährdungsbeurteilung, Minimierungsgebot, allgemeine und spezielle Schutzmaßnahmen (abhängig vom Gefährdungspotenzial).

Daraus ergeben sich für die Betriebe eine Reihe von Verpflichtungen wie z.B. Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses, Unterweisen der Beschäftigen, Verhindern, das Gefahrstoffe freigesetzt werden.

Was sind nun Gefahrstoffe und wie erkennt man sie? Der Gefahrstoffbegriff ergibt sich aus der Kombination der §§ 3a, Abs. 1 und 19, Abs. 2 des Chemikaliengesetzes und dem § 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Danach sind Gefahrstoffe:

1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die die in der Tab. 1 genannten Kriterien erfüllen.
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig (mit- und ohne Luftzufuhr) sind.
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden.

 


 

Tab.1: Gefährlichkeitsmerkmale nach dem Chemikaliengesetz und der GefStoffV

Kriterium

Beispiele

Explosionsgefährlich

Ammoniumdichromat, viele Peroxide

Brandfördernd

Sauerstoff, Wasserstoffperoxid, Perchlorsäure

Hochentzündlich

Acetylen, Diethyalether, Treibgase in Spraydosen

Leichtenzündlich

Alkohol, Ether, Lacke, Verdünner, Lösemittel

Entzündlich

Alkohole, Ether, Lacke, Verdünner, Lösemittel

Sehr giftig

Pflanzenschutzmittel, Stickstoffdioxid (NO2)

Giftig

Methanol, einige Isocyanate, Schwefeldioxid (SO2)

Gesundheitsschädlich

Dichlormethan, Per, viele Lösungsmittel

Reizend

Zementhaltige Produkte, Desinfektionsreiniger

Ätzend

Säuren, Laugen, Grund- und Rohrreiniger

Sensibilisierend (Allerigieauslösend)

Naturlatex, Terpentinöl, viele Stäube

Krebserzeugend

Benzol, Dieselmotor-Emissionen, Buchenstaub

Fruchtschädigend

Polychlorierte Biphenyle (PCB), Pentachlorphenol

Fortpflanzungsgefährdend

PCB, 1,2-Dibrom-3-Chlorpropan, best. Hormone

Erbgutverändernd

Benzol, Trimethylphosphat, Benzo(a)pyren

Sonstwie chronisch schädigend

 

Umweltgefährlich

PCBm Pflanzenschutzmittel, Pentachlorphenol


Die aufgelisteten Beispiele zeigen, dass manche Stoffe mehrere Gefahrenkriterien erfüllen. So
sind viele Lösemittel sowohl gesundheitsschädlich als auch entzündlich oder leicht entzündlich.

Generell werden die einzelnen Gefährdungen durch bestimmte Pictogramme und Kürzel dargestellt
und durch sog. R-Sätze (=Risikosötze) erläutert. Allerdings kann das Pictogramm auch fehlen und
eine Charakterisierung erfolgt allein über diese R-Sätze. In der Regel sind solche Stoffinformationen
auch S-Sätze zugeordnet, die Sicherheitsratschläge für den Umgang mit diesem Stoff geben.

Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat
festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt.
(§ 16 (1) der GefStoffV - Ermittlungspflicht)

Die Ermittlungspflicht umfasst alle Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, mit denen im Veantwortungs-
bereich des Arbeitgebers umgegangen wird. Neben Rohstoffen, Waren und im Betrieb gefertigten
Produkten, müssen daher z.B. auch Betriebsstoffe für Maschinen, Hilfsstoffe wie Reinigungsmittel
oder entstehende Abfallstoffe/Emissionen betrachtet werden; Kriterium ist jeweils der (regelmäßige)
Umgang.

Für die Ermittlung ist das Sicherheitsdatenblatt bestimmend.


Quelle: GGV,ADR und Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Auszüge)

 

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